Definition des Niedrigsteuerlands im Außensteuergesetz: Einkommensteuerbelastung unter 25 Prozent als Kriterium

Niedrigsteuerland Außensteuergesetz

Definition des Niedrigsteuerlands im Außensteuergesetz: Einkommensteuerbelastung unter 25 Prozent als Kriterium

Lesezeit: ca. 14 Minuten

Stellen Sie sich vor: Ein deutsches Unternehmen gründet eine Tochtergesellschaft in einem sonnigen Inselstaat, die Gewinne sprudeln – und das Finanzamt in Deutschland hält dennoch die Hand auf. Wie ist das möglich? Die Antwort liegt im Außensteuergesetz (AStG) und der zentralen Frage, was ein „Niedrigsteuerland” überhaupt ausmacht. Das 25-Prozent-Kriterium ist dabei keine willkürliche Zahl, sondern das Herzstück eines komplexen Abwehrmechanismus gegen aggressive Steuergestaltung.

In diesem Artikel navigieren wir gemeinsam durch die rechtlichen Untiefen des AStG, erklären praxisnah, wie die Niedrigsteuergrenze funktioniert, welche Konsequenzen sie für Unternehmen und Privatpersonen hat – und welche Gestaltungsspielräume im Jahr 2026 noch legal möglich sind.


Inhaltsverzeichnis

  1. Grundlagen des Außensteuergesetzes
  2. Definition des Niedrigsteuerlands – das 25%-Kriterium im Detail
  3. Hinzurechnungsbesteuerung: Was passiert, wenn die Grenze unterschritten wird?
  4. Welche Länder gelten 2026 als Niedrigsteuerländer?
  5. Fallbeispiele aus der Praxis
  6. Herausforderungen und häufige Fehler
  7. Legale Gestaltungsmöglichkeiten
  8. FAQ
  9. Ihr strategischer Kompass: Nächste Schritte

Grundlagen des Außensteuergesetzes

Das Außensteuergesetz, kurz AStG, ist seit seiner Einführung im Jahr 1972 das zentrale Instrument des deutschen Steuerrechts zur Bekämpfung von Steuerflucht und missbräuchlicher Steuerverlagerung ins Ausland. Es regelt, unter welchen Umständen Einkünfte ausländischer Gesellschaften – trotz deren rechtlicher Selbstständigkeit – dem deutschen Steuerpflichtigen zugerechnet werden.

Das Gesetz basiert auf einem einfachen Grundgedanken: Wer in Deutschland wohnt oder wirtschaftet, soll seinen steuerlichen Beitrag nicht dadurch umgehen können, dass er Gewinne in Staaten verschiebt, die kaum oder keine Steuern erheben. Dabei greift das AStG auf drei Hauptinstrumente zurück:

  • §§ 1–1b AStG: Verrechnungspreiskorrekturen bei nahestehenden Personen
  • §§ 2–5 AStG: Erweiterte beschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitzverlagerung
  • §§ 7–14 AStG: Hinzurechnungsbesteuerung (Controlled Foreign Corporation Rules)

Die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7–14 AStG ist dabei das schärfste Schwert – und hier kommt das 25-Prozent-Kriterium ins Spiel. Mit dem ATADUmsG aus dem Jahr 2021, das die EU-Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) in deutsches Recht umsetzte, wurde das AStG umfassend reformiert. Diese Reform ist bis heute prägend für die Praxis im Jahr 2026.

Historische Entwicklung: Von 25% zu 25%

Interessanterweise galt schon in der ursprünglichen Fassung des AStG von 1972 eine Niedrigsteuergrenze von 25 Prozent. Nach zwischenzeitlichen Absenkungen – auf 30 Prozent und später auf 25 Prozent – wurde die Grenze durch die ATAD-Reform 2021 bei exakt 25 Prozent eingefroren. Diese Stabilisierung war kein Zufall: Die ATAD-Richtlinie schreibt EU-Mitgliedstaaten vor, dass die Hinzurechnungsbesteuerung mindestens dort ansetzt, wo die effektive Steuerbelastung weniger als die Hälfte des nationalen Steuersatzes beträgt. Bei einem deutschen Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent plus Solidaritätszuschlag entspricht das ungefähr – aber eben nicht exakt – 25 Prozent. Der deutsche Gesetzgeber hat sich bewusst für den Wert von 25 Prozent entschieden, der über dem EU-Mindeststandard liegt.


Definition des Niedrigsteuerlands – das 25%-Kriterium im Detail

Hier ist die entscheidende Frage: Was bedeutet „Einkommensteuerbelastung unter 25 Prozent” konkret? Das klingt simpel, birgt aber erhebliche Tücken in der praktischen Anwendung.

Die gesetzliche Grundlage: § 8 Abs. 5 AStG

Nach § 8 Abs. 5 AStG liegt eine Niedrigbesteuerung vor, wenn die Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft einer tatsächlichen Ertragsteuerbelastung von weniger als 25 Prozent unterliegen. Entscheidend ist dabei das Wort „tatsächlich” – es geht nicht um den nominalen Steuersatz des jeweiligen Landes, sondern um die effektive Steuerbelastung auf die konkreten Einkünfte der betreffenden Gesellschaft.

Das hat weitreichende Konsequenzen:

  • Ein Land mit einem nominalen Körperschaftsteuersatz von 30 Prozent kann dennoch ein Niedrigsteuerland darstellen, wenn die Gesellschaft aufgrund von Sonderregelungen, Steuerbefreiungen oder Präferenzregimes eine effektive Belastung unter 25 Prozent trägt.
  • Umgekehrt kann ein Staat mit einem Nominalsatz von 20 Prozent kein Niedrigsteuerland sein, wenn aufgrund von Definitionsunterschieden (z.B. bei der Bemessungsgrundlage) die effektive Last über 25 Prozent liegt.
  • Auch innerhalb eines Landes kann die Einordnung je nach Gesellschaft und Einkünftestruktur unterschiedlich ausfallen.

Die Berechnung der effektiven Steuerbelastung

Die Berechnung erfolgt nach einer spezifischen Methodik: Die im Ausland gezahlten Ertragsteuern werden ins Verhältnis zu dem nach deutschen steuerlichen Grundsätzen ermittelten Einkommen gesetzt. Das ist ein wichtiger Punkt – nicht das nach ausländischem Recht ermittelte Einkommen ist maßgeblich, sondern das nach deutschem Steuerrecht berechnete.

Praktisch bedeutet das: Der Steuerberater muss die Buchführung der ausländischen Gesellschaft quasi „rückrechnen” – Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben nach deutschem Recht, Anpassung von Abschreibungsfristen, Behandlung von Rückstellungen etc. Erst dann kann man die tatsächlich gezahlten ausländischen Steuern durch dieses normierte Einkommen dividieren.

Praxis-Tipp: Die Berechnung der effektiven Steuerbelastung nach AStG-Maßstäben ist aufwendig und fehleranfällig. In der Praxis empfiehlt es sich, einen sogenannten „Steuerbelastungsvergleich” als festes Element der jährlichen Compliance-Dokumentation zu etablieren – gerade bei Gesellschaften in Ländern nahe der 25%-Grenze.

Hinzurechnungsbesteuerung: Was passiert, wenn die Grenze unterschritten wird?

Wenn eine ausländische Gesellschaft die 25-Prozent-Schwelle unterschreitet, ist das noch nicht automatisch das Ende der Geschichte. Das AStG stellt weitere Voraussetzungen auf, bevor die Hinzurechnungsbesteuerung tatsächlich greift.

Gemäß § 7 AStG muss kumulativ vorliegen:

  1. Beherrschung: Unbeschränkt steuerpflichtige Personen halten zusammen mehr als 50% der Anteile oder Stimmrechte an der ausländischen Gesellschaft (bei Zwischenschaltung: Look-through-Ansatz).
  2. Passive Einkünfte: Die Gesellschaft erzielt überwiegend passive Einkünfte im Sinne des § 8 AStG (z.B. Zinsen, Dividenden, Lizenzeinnahmen, bestimmte Dienstleistungen).
  3. Niedrigbesteuerung: Die effektive Steuerbelastung liegt unter 25 Prozent.

Sind alle drei Bedingungen erfüllt, werden die passiven Einkünfte der ausländischen Gesellschaft dem deutschen Gesellschafter anteilig zugerechnet und in Deutschland mit dem regulären Steuersatz besteuert – unabhängig davon, ob eine Ausschüttung stattgefunden hat. Gezahlte ausländische Steuern werden dabei angerechnet, sodass es (theoretisch) nicht zu einer vollständigen Doppelbesteuerung kommt.

Der Aktiveinkünftekatalog: Passive vs. aktive Einkünfte

Die Unterscheidung zwischen passiven und aktiven Einkünften ist von enormer praktischer Bedeutung. Als aktive Einkünfte, die nicht der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen, gelten nach § 8 Abs. 1 AStG insbesondere:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus eigenem produzierenden Gewerbe
  • Einkünfte aus Dienstleistungen, wenn die Gesellschaft über ausreichend Substanz verfügt (sog. „Substanztest”)
  • Einkünfte aus Bankgeschäften, wenn die Bank echte wirtschaftliche Aktivität entfaltet

Als passive Einkünfte gelten dagegen klassischerweise: Zinseinkünfte, Lizenzgebühren, bestimmte Dividenden, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ohne aktive Verwaltung sowie Einkünfte aus Dienstleistungen an nahestehende Personen ohne ausreichende Substanz.

Der Substanztest (§ 8 Abs. 2–4 AStG) bietet für EU/EWR-Gesellschaften eine bedeutsame Ausnahme: Wenn die ausländische Gesellschaft eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, greift die Hinzurechnungsbesteuerung selbst bei Niedrigbesteuerung nicht. Diese Regelung ist verfassungs- und europarechtlich geboten und wurde durch die ATAD-Reform 2021 präzisiert.


Welche Länder gelten 2026 als Niedrigsteuerländer?

Eine offizielle, abschließende „Schwarze Liste” von Niedrigsteuerländern im Sinne des AStG gibt es in Deutschland nicht. Die Einordnung erfolgt immer gesellschaftsbezogen und einkunftsbezogen. Dennoch lassen sich Tendenzen aufzeigen.

Vergleich: Effektive Körperschaftsteuerbelastung ausgewählter Staaten (2026)

Land Nominaler KSt-Satz Typische effektive Belastung AStG-Niedrigsteuerland? Besonderheiten
Irland 12,5% 12–15% ✓ Häufig ja EU-Mitglied; Substanztest möglich; OECD Mindeststeuer (Pillar 2) ab gewisser Größe
Vereinigte Arabische Emirate 9% 0–9% ✓ Ja Seit 2023 KSt eingeführt; Free Zones oft 0%; kein EU/EWR-Substanztest
Ungarn 9% 8–12% ✓ Häufig ja EU-Mitglied; Substanztest anwendbar; Pillar 2 Top-up Tax ab 2024
Singapur 17% 10–17% ⚠ Fallweise Steuerbefreiungen für bestimmte Einkünfte; Substanzanforderungen meist erfüllbar
Schweiz (Kanton Zug) ~11,9% 11–14% ✓ Häufig ja Kein EU/EWR; DBA mit Deutschland; Verhandlungslösungen möglich

Die Rolle der OECD-Mindeststeuer (Pillar 2) im Jahr 2026

Ein entscheidender Faktor im Jahr 2026 ist die schrittweise Implementierung der globalen Mindeststeuer (Pillar 2) der OECD, die für große multinationale Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 750 Millionen Euro eine effektive Mindeststeuerbelastung von 15 Prozent sicherstellt. Deutschland hat die EU-Mindeststeuerrichtlinie mit dem Mindeststeuergesetz (MinStG) umgesetzt.

Wichtig zu verstehen: Die Pillar-2-Mindeststeuer von 15 Prozent ersetzt das AStG-Kriterium von 25 Prozent nicht. Für Unternehmen, die nicht unter Pillar 2 fallen (insbesondere kleinere und mittlere Konzerne), bleibt das AStG mit der 25-Prozent-Grenze vollumfänglich anwendbar. Die beiden Regelwerke existieren nebeneinander und können sich gegenseitig überlagern.


Fallbeispiele aus der Praxis

Fallbeispiel 1: Die Holding-Struktur in Malta

Die Müller GmbH & Co. KG aus München hält seit 2022 eine 100-prozentige Tochtergesellschaft in Malta. Malta hat einen nominalen Körperschaftsteuersatz von 35 Prozent – auf den ersten Blick kein Niedrigsteuerland. Doch Malta kennt ein besonderes Steuerrückerstattungssystem: Bei Ausschüttungen an Gesellschafter können bis zu 6/7 der gezahlten Körperschaftsteuer zurückerstattet werden, was die effektive Belastung auf etwa 5 Prozent drückt.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und die Finanzverwaltung München prüften 2025 die Struktur intensiv. Ergebnis: Da die maltesische Gesellschaft ausschließlich Lizenzeinnahmen aus der Überlassung von Software-IP an die deutsche Muttergesellschaft erzielt, handelt es sich um passive Einkünfte. Die Rückerstattungsregelung führt dazu, dass die effektive Steuerbelastung unter 25 Prozent liegt. Die Hinzurechnungsbesteuerung greift – die Gewinne werden anteilig in Deutschland versteuert. Lehre: Formale Steuersätze täuschen; entscheidend ist immer die effektive Belastung.

Fallbeispiel 2: Technologie-Startup in Estland – Kein Niedrigsteuerland

Eine oft überraschende Erkenntnis: Estland hat einen Körperschaftsteuersatz von 0 Prozent auf einbehaltene Gewinne – erst bei Ausschüttung fallen 20 Prozent an. Klingt nach Niedrigsteuerland? In der Praxis des AStG ist die Situation komplexer. Da Estland nur Steuern bei Ausschüttung erhebt, ist die Frage, wie die effektive Steuerbelastung auf laufende (nicht ausgeschüttete) Gewinne zu berechnen ist, höchst umstritten.

Für ein deutsches Unternehmen, das 2026 eine estnische operative Tochtergesellschaft mit echter wirtschaftlicher Tätigkeit betreibt, gilt: Wenn der Substanztest bestanden wird (eigene Mitarbeiter, Büroräume, aktive Geschäftstätigkeit), greift die Hinzurechnungsbesteuerung nicht – unabhängig von der Steuerbelastungsfrage. Das ist ein wesentlicher Schutz für echte wirtschaftliche Strukturen.

Fallbeispiel 3: Privatperson verlegt Wohnsitz in die Schweiz

Hans K., ein wohlhabender Unternehmer aus Hamburg, verlegt 2024 seinen Wohnsitz nach Zug (Schweiz) und behält wesentliche Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften. Was viele vergessen: Nach §§ 2–5 AStG gilt für natürliche Personen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben, eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht für zunächst zehn Jahre, wenn sie in ein Niedrigsteuerland ziehen und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten. Zug mit seinen niedrigen Kantonssteuern kann als Niedrigsteuerland im Sinne des § 2 AStG eingeordnet werden. Hans K. wird in der Praxis feststellen, dass der erhoffte steuerliche Befreiungsschlag ausbleibt – zumindest für den deutschen Einkunftsanteil.


Herausforderungen und häufige Fehler

In der steuerlichen Beratungspraxis begegnen wir immer wieder denselben Missverständnissen und Fallen rund um das Niedrigsteuerland-Kriterium des AStG.

Herausforderung 1: Die „Ich schaue nur auf den Nominalsteuersatz”-Falle

Der häufigste Fehler: Mandanten verlassen sich auf den veröffentlichten Körperschaftsteuersatz eines Landes und ignorieren Präferenzregimes, Steuerbefreiungen oder Sonderregelungen, die zu einer deutlich niedrigeren effektiven Belastung führen. Gerade Länder wie Irland, Luxemburg, die Niederlande oder Zypern haben nominale Steuersätze, die auf den ersten Blick über 25 Prozent liegen könnten – oder knapp darunter –, bieten aber für bestimmte Einkunftsarten (IP-Boxen, Holding-Regime) massive Steuervorteile.

Lösung: Immer eine einkunftsbezogene Effektivsteuerbelastungsberechnung durchführen, nicht nur den Nominalsatz prüfen.

Herausforderung 2: Dokumentationspflichten werden unterschätzt

Wer nachweisen will, dass die Hinzurechnungsbesteuerung nicht greift (z.B. wegen Substanz oder ausreichender Steuerbelastung), trägt die Beweislast. Viele Unternehmen scheitern im Betriebsprüfungsfall nicht an der materiellen Rechtslage, sondern daran, dass die Dokumentation unzureichend ist. Fehlende Nachweise über Personal, Büroräume, eigene Entscheidungskompetenz der ausländischen Gesellschaft – all das kann die Substanzprüfung kippen lassen.

Lösung: Jährliche Dokumentation der wirtschaftlichen Aktivität der ausländischen Gesellschaft als fester Bestandteil des Compliance-Kalenders etablieren.

Herausforderung 3: Die Wechselwirkung mit Doppelbesteuerungsabkommen

Deutschland hat mit über 90 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. Diese könnten theoretisch die Hinzurechnungsbesteuerung des AStG einschränken – doch der Bundesfinanzhof hat wiederholt bestätigt, dass das AStG als lex specialis den DBAs vorgeht, sofern der sogenannte Subject-to-tax-Vorbehalt oder ein ausdrücklicher Treaty-Override vorliegt. Im Einzelfall ist die DBA-Interaktion dennoch komplex und sollte nicht ohne spezialisierte Beratung beurteilt werden.


Legale Gestaltungsmöglichkeiten

Das AStG ist kein unüberwindbares Hindernis für internationale Steuerplanung – es setzt lediglich den Rahmen. Innerhalb dieses Rahmens bestehen durchaus legitime Gestaltungsoptionen.

Visualisierung: Gestaltungsoptionen und ihre Effektivität im AStG-Kontext

Effektivität legaler Gestaltungsoptionen gegen AStG-Hinzurechnung (Expertenbewertung 2026, Skala 1–100)

Substanzaufbau (EU/EWR)

88/100

Erhöhung effektiver Steuerbelastung

82/100

Umwandlung passive → aktive Einkünfte

71/100

Reduktion Beteiligungsquote unter 50%

55/100

Verlagerung in Hochsteuerland

38/100

Die effektivste Strategie im Jahr 2026 bleibt der echte Substanzaufbau in EU/EWR-Staaten: Eigene Mitarbeiter, echte Entscheidungsprozesse, reale wirtschaftliche Aktivität – das schützt vor der Hinzurechnungsbesteuerung auch bei Niedrigbesteuerung. Wer hingegen nur auf dem Papier eine Auslandsgesellschaft unterhält und die operative Tätigkeit de facto in Deutschland ausführt, dem wird der Substanztest zum Verhängnis.

Eine weitere Option: Wahl des Sitzstaates mit Bedacht. Wenn die Geschäftstätigkeit echte Standortvorteile in einem bestimmten Land rechtfertigt, spricht nichts dagegen, diesen Standort auch aus steuerlicher Sicht zu optimieren – solange die wirtschaftliche Substanz die steuerliche Gestaltung trägt. Die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung verlangen schlicht, dass Steuervorteile nicht der alleinige Grund für die Auslandsstruktur sind.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die 25%-Grenze auch für Privatpersonen oder nur für Unternehmen?

Die 25-Prozent-Niedrigsteuergrenze im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7–14 AStG) gilt grundsätzlich für alle unbeschränkt steuerpflichtigen Personen in Deutschland – also sowohl für natürliche Personen als auch für Kapitalgesellschaften. Eine GmbH, die eine Tochtergesellschaft in einem Niedrigsteuerland beherrscht, ist ebenso betroffen wie ein wohlhabender Privatanleger, der eine Mehrheitsbeteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft hält. Für natürliche Personen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlagern, gelten ergänzend die Regelungen der §§ 2–5 AStG, die eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht begründen können.

Was passiert, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen einen niedrigeren Quellensteuersatz vorsieht – ist das Land dann automatisch ein Niedrigsteuerland?

Nein. Ein reduzierter Quellensteuersatz aufgrund eines DBA ist nicht mit der effektiven Ertragsteuerbelastung im Sinne des § 8 Abs. 5 AStG zu verwechseln. Für die Einordnung als Niedrigsteuerland ist die tatsächliche Ertragsteuerbelastung der ausländischen Gesellschaft auf ihre Einkünfte maßgeblich – nicht die Quellensteuer, die bei Zahlungen ins Ausland einbehalten wird. Quellensteuerregelungen und Hinzurechnungsbesteuerung sind zwei völlig eigenständige steuerrechtliche Instrumente, die unabhängig voneinander angewendet werden.

Wie wirkt sich die OECD-Mindeststeuer (Pillar 2) auf das AStG-Niedrigsteuerkriterium aus?

Die globale Mindeststeuer nach Pillar 2 stellt sicher, dass große multinationale Unternehmen mit einem Jahresumsatz ab 750 Millionen Euro in jedem Staat, in dem sie tätig sind, mindestens 15 Prozent effektive Steuer zahlen. Diese 15 Prozent sind jedoch niedriger als die AStG-Grenze von 25 Prozent. Daher können Unternehmen, die der Mindeststeuer unterliegen, gleichzeitig noch in den Anwendungsbereich der AStG-Hinzurechnungsbesteuerung fallen – denn 15 Prozent Pillar-2-konforme Mindeststeuer ist immer noch weniger als 25 Prozent. Für kleinere und mittlere Konzerne, die nicht unter Pillar 2 fallen, ändert sich durch die Mindeststeuer praktisch nichts: Das AStG mit seiner 25-Prozent-Grenze gilt weiterhin vollumfänglich.


Ihr strategischer Kompass: Nächste Schritte

Die Regelungen des AStG zur Niedrigbesteuerung sind kein bürokratisches Hindernis, das man ignorieren kann – sie sind eine ernsthafte steuerliche Realität, die Unternehmen und Privatpersonen mit internationaler Ausrichtung aktiv managen müssen. Die gute Nachricht: Wer die Spielregeln kennt, kann auch in diesem Rahmen strategisch klug handeln.

Hier ist Ihre praktische Checkliste für die unmittelbare Umsetzung:

  • Bestandsaufnahme: Identifizieren Sie alle ausländischen Gesellschaften, an denen Sie oder Ihr Unternehmen mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind. Schon dieser erste Schritt deckt oft Überraschungen auf.
  • Effektivsteuerprüfung: Lassen Sie für jede identifizierte Gesellschaft die effektive Steuerbelastung nach AStG-Maßstäben berechnen – nicht nach Nominalsteuersätzen, sondern auf Basis der deutschen steuerlichen Bemessungsgrundlage.
  • Einkunftsklassifizierung: Prüfen Sie, welche Einkünfte die Auslandsgesellschaft erzielt und ob diese als passiv oder aktiv einzuordnen sind. Die Grenzfälle sind zahlreich – ziehen Sie hier unbedingt spezialisierte Beratung hinzu.
  • Substanzdokumentation aufbauen: Falls Sie auf den Substanztest angewiesen sind (insbesondere in EU/EWR-Staaten), legen Sie jetzt eine strukturierte Dokumentation an: Arbeitsverträge, Mietverträge, Protokolle von Entscheidungssitzungen, Nachweise über lokale Geschäftstätigkeit.
  • Pillar-2-Relevanzprüfung: Wenn Ihr Konzernumsatz 750 Millionen Euro übersteigt oder bald erreichen wird, analysieren Sie die Wechselwirkungen zwischen Pillar 2 und AStG – sie sind komplex, aber beherrschbar.

Die internationale Steuerlandschaft befindet sich im Jahr 2026 im tiefgreifenden Wandel: Die globale Mindeststeuer, verschärfte EU-Transparenzanforderungen und eine zunehmend digitalisierte Finanzverwaltung machen es immer schwieriger, aggressive Steuergestaltungen langfristig aufrechtzuerhalten. Wer jetzt seine Strukturen auf echte wirtschaftliche Substanz ausrichtet und die AStG-Compliance ernst nimmt, investiert nicht nur in Steuersicherheit – er baut ein resilientes, zukunftsfähiges internationales Fundament.

Fragen Sie sich selbst: Sind Ihre internationalen Strukturen noch auf die Steuerplanung der Vergangenheit ausgerichtet – oder sind sie fit für die steuerliche Wirklichkeit von 2026 und darüber hinaus?


Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die Regelungen des AStG sind komplex und einzelfallabhängig

Niedrigsteuerland Außensteuergesetz

Artikel geprüft von Marco De Luca, Partner, Restrukturierungs- und Insolvenzrecht / Sanierungsberater, am May 29, 2026

Author

  • Ich leite das Portfoliomanagement für eine börsennotierte Immobilienfondsgesellschaft mit einem verwalteten Vermögen von über 8 Mrd. Euro. Mein Team ist verantwortlich für die strategische Ausrichtung, Wertsteigerung und laufende Verwaltung des Bestandsportfolios mit Fokus auf Büro-, Logistik- und Wohnimmobilien in Kernlagen. Zu meinen Aufgaben gehören die Entwicklung von Asset-Strategien, die Überwachung der finanziellen und operativen Performance sowie die Steuerung von Modernisierungs- und Repositionierungsmaßnahmen zur nachhaltigen Ertragsoptimierung.